Unsere Statuten
Art. 1
Unter dem Namen Stiftung Georges Oettli wird mit Sitz in Schaffhausen eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB errichtet. Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Schaffhausen einzutragen.
Der Stiftungsrat ist befugt, den Sitz der Stiftung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz zu verlegen.
Art. 2 Zweck
Die Stiftung verfolgt als überkonfessionelles Hilfswerk ausschliesslich und unwiderruflich karitative und gemeinnützige Zwecke im In- und Ausland. Diese werden erreicht, beispielsweise durch:
Die Unterstützung von Schulen, Spitälern, Altersheimen, Kinderheimen, Kinderkrippen, Waisenhäusern und Lehrlingswerkstätten im In- und Ausland.
Leistung von Lebenshilfe für randständige Menschen in Not jeden Alters im In- und Ausland.
Materielle Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe in Entwicklungsländern und Ländern der Zweiten Welt.
Förderung und Unterstützung von Hilfswerken, welche den Zweck dieser Stiftung erfüllen.Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Stiftung Grundstücke erwerben, überbauen, verkaufen und verwalten, sowie alle Massnahmen treffen und Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Zweck der Stiftung direkt oder indirekt zu erreichen.
Art. 3 Stiftungsvermögen
Der Stifter widmet der Stiftung ein Anfangsvermögen im Betrag von CHF 400 000 (vierhunderttausend) in bar. Das Stiftungsvermögen vermehrt sich durch die Erträge des Stiftungsvermögens, durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter, insbesondere durch Schenkungen, Erbeinsetzungen und Vermächtnisse.
Art. 4 Haftung
Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Eine Haftung der Stifter oder der Begünstigten besteht nicht.
Art. 5 Einsatz
des StiftungsvermögensDer Stiftungsrat kann neben den Erträgen des Stiftungsvermögens auch das Anfangsvermögen ganz oder teilweise verwenden, sofern die Erreichung des Stiftungszwecks dies erfordert.
Art. 6 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
Art. 7 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Besonders arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter ernannt. Bei späterem Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation selbst. Es können jedoch nur Personen in den Stiftungsrat gewählt werden, die das Ziel von Matthäus 28,18–20 befolgen. Der Stiftungsrat besorgt alle Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Er kann die Besorgung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise auch an Dritte übertragen, die seiner Aufsicht unterstehen. Insbesondere kann ein Verwalter bestellt oder ein Stiftungsausschuss eingesetzt werden. Sofern von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, erlässt der Stiftungsrat ein Reglement bezüglich der Modalitäten, der Kompetenzen und der Zeichnungsberechtigung des Verwalters und / oder des Stiftungsausschusses.Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Stiftungsrat kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkulationswege fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Stiftungsräte.Er bestimmt diejenigen seiner Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen. Die Stiftungsratsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 8 Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt auf eine Amtsperiode von einem Jahr eine Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat sinngemäss die in Art. 728 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts festgelegten Aufgaben.
Art. 9 Rechnungswesen
Die Rechnung der Stiftung ist vom Stiftungsrat aufzustellen und jährlich auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31.12.2008 abzuschliessen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Art. 10 Änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszweckes und vorbehältlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abzuändern. Für derartige Änderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
Art. 11 Auflösung der Stiftung
Kann der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, so wird die Stiftung nach den gesetzlichen Vorschriften aufgehoben. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter ist ausgeschlossen.
Art. 12 Aufsicht
Der Stiftungsrat untersteht der Aufsicht der Eidg. Stiftungsaufsicht.
Schaffhausen, 25. Juni 2007
Georges Oettli
Roman Hauser
Verena Leu